Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Preise und Zahlung
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, beinhalten unsere Preise die Verpackungskosten zzgl. Mehrwertsteuer. Besteller mit Eigenmarke müssen – sofern keine Sondervereinbarungen getroffen wurden - die Verkaufsverpackungen selber beim Dualen System anmelden.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von Ihnen bekannte Konto zu erfolgen. Für die Zahlung sind in jedem Fall die in der Rechnung angegebene Bedingungen maßgebend. Rechnungsfehler oder Nichterhalt der Rechnung befreien nicht von der Verpflichtung die gelieferte Ware zu bezahlen.

3. Befindet sich der Käufer in Verzug oder sprechen ernstzunehmende Gründe dafür, dass seine Zahlungseinstellung bevorsteht, sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weiteres verpflichtet sich der Vertragspartner für den Fall des Verzuges die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Der Schuldner verpflichtet sich, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 10 € zu bezahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 6 Lieferung und Annahme
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, Arbeitskräftemangel sowie Einflüssen behördlicher Maßnahmen oder höherer Gewalt geben uns das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise aufzuheben oder die Lieferung oder Teillieferung entsprechend hinauszuschieben unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen.

2. Die Zustellung unserer Waren erfolgt größtenteils über eine Spedition, wir haben daher auf allenfalls vom Vertragspartner vorgegebene Anlieferungszeiten keinen Einfluss und es wird hierfür jegliche Haftung ausgeschlossen. Daher kann die Lieferzeit von unserem angegebenen Lieferdatum abweichen.

3. Unserer Ware ist nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung, jedenfalls vor Beginn einer Verarbeitung oder einem Weiterversand, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer benannt zu geben. Festgestellte Mängel müssen der Spedition direkt bei Anlieferung mitgeteilt und auf dem Lieferschein vermerkt werden. Ansonsten kann kein Ersatz oder Gutschrift erstellt werden. Verdecke Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

6. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Im Fall der Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren in 6 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.

3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 10 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Solingen, Gerichtsstand für alle Streitfälle ist ausschließlich Solingen.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.